28.07.2004
Ausstellung der Fischer(gast)karte
Für die Ausstellung der Fischerkarte (bzw. ermäßigte Fischerkarte, Fischergastkarte) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung der Fischerkarte ansucht.