Ausstellung der Jagd(gast)karte
Zuständigkeit
Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsgebiet der Bewerber um eine Jagdkarte seinen jeweiligen Hauptwohnsitz hat, berufen. Jagdkarten können auch in Steiermark nicht wohnhaften Personen ausgestellt werden.
Die Jagdkarte wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land. Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
Die jährlichen Kosten der Jagdkarte, welche per Zahlschein vorgeschrieben werden, betragen im Moment € 101,80. Beeidete Jagdschutzorgane haben Anspruch auf eine Ermäßigung, sofern sie nicht Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind. (€ 85,80)
Jagdkarte
erforderliche Dokumente:
- mündlicher Antrag
- amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
- ein Lichtbild mind. 3,5 x 4,5 cm
- Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Jägerprüfung oder der Nachweis über den früheren Besitz einer Jagdkarte
- für Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Waffengesetz (Ausnahme vom Verbot des Besitzes von Waffen für jagdliche oder sportliche Zwecke). Diese Ausnahmebewilligung wird durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen erteilt, kann aber in unserer Dienststelle in Gröbming beantragt werden. Erforderliche Dokumente: Lichtbildausweis des gesetzlichen Vertreters, Geburtsurkunde oder Reisepass oder Personalausweis des Jugendlichen, Nachweis über die absolvierte Jagdprüfung, Psychologisches Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz.
Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist. Die positive Absolvierung der Forstfachschule, der positive Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft sowie der positive Abschluss der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur befreien von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung, wenn mit dem Zeugnis auch eine Bestätigung der jeweiligen Ausbildungsstätte über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit entsprechend der steirischen Jägerprüfung vorgelegt wird.
Kosten für EU-Bürger:
€ 14,30 Bundesgebühr Antrag
€ 14,30 Bundesgebühr Jagdkarte
€ 17,44 Jagdhaftpflichtversicherung
€ 90,06 Mitgliedsbeitrag zur Steirischen Landesjägerschaft
€ 27,50 Jagdkartenabgabe
€ 41,90 Verwaltungsabgabe
€ 205,50 gesamt
Kosten für Nicht-EU-Bürger:
€ 14,30 Bundesgebühr Antrag
€ 14,30 Bundesgebühr Jagdkarte
€ 17,44 Jagdhaftpflichtversicherung
€ 90,06 Mitgliedsbeitrag zur Steirischen Landesjägerschaft
€ 209,00 Jagdkartenabgabe
€ 41,90 Verwaltungsabgabe
€ 387,00 gesamt
ermäßigte Jagdkarte
erforderliche Dokumente:
zusätzlich zu den oben angeführten Dokumenten ist der Nachweis für die Ermäßigung zu erbringen (Zertifikat für Jagdschutzorgane)
Bestätigte und beeidete Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
Kosten:
€ 14,30 Bundesgebühr Antrag
€ 14,30 Bundesgebühr Jagdkarte
€ 15,94 Jagdhaftpflichtversicherung
€ 90,06 Mitgliedsbeitrag zur Steirischen Landesjägerschaft
€ 13,00 Jagdkartenabgabe
€ 41,90 Verwaltungsabgabe
€ 189,50 gesamt
Jagdgastkarte
Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen über ihr Ersuchen unter Offenlassen der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und Hauptwohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast einzusetzen sind, ausgefertigt.
Jagdgastkarten, von welchen die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen nur innerhalb der Jagdpachtperiode, in welcher die amtliche Ausstellung erfolgt, Gebrauch machen dürfen, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.
Kosten Jagdgastkarte für 3 Tage:
€ 3,63 Jagdhaftpflichtversicherung
€ 16,50 Jagdkartenabgabe
€ 21,00 Verwaltungsabgabe
€ 14,30 Bundesgebühr Antrag
€ 55,43 gesamt
Kosten Jagdgastkarte für 4 Wochen:
€ 7,26 Jagdhaftpflichtversicherung
€ 41,00 Jagdkartenabgabe
€ 21,00 Verwaltungsabgabe
€ 14,30 Bundesgebühr Antrag
€ 83,56 gesamt
Sollte die Ausstellung mehrerer Karten gleichzeitig beantragt werden entsteht nur 1 x die Antragsgebühr.