Ausstellung der Fischer(gast)karte
Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Fischerkarte (bzw. ermäßigte Fischerkarte, Fischergastkarte) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung der Fischerkarte ansucht.
Die jährliche Fischerkartenabgabe beträgt € 29,00. Minderjährige, Behinderte im Sinne des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten, sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 Prozent dieser Abgabe.
Die jährliche Fischerkartenabgabe wird per Zahlschein vorgeschrieben. Mit dem Nachweis der Einzahlung ist die Fischerkarte gültig.
Fischerkarte
erforderliche Dokumente:
- amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
- mündlicher Antrag
- ein Lichtbild mind. 3,5 x 4,5 cm
- Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 9 Abs. 3 Stmk. Fischereigesetz 2000, oder der Nachweis über den früheren Besitz einer Fischerkarte
Kosten:
€ 14,30 Bundesgebühr Antrag
€ 14,30 Bundesgebühr Fischerkarte
€ 29,00 Fischerkartenabgabe
€ 41,90 Verwaltungsabgabe
€ 99,50 gesamt
ermäßigte Fischerkarte
erforderliche Dokumente:
- amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
- mündlicher Antrag
- ein Lichtbild mind. 3,5 x 4,5 cm
- Nachweis für die Ermäßigung (Zertifikat für Fischereischutzorgane, etc.)
- Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 9 Abs. 3 Stmk. Fischereigesetz 2000, oder der Nachweis über den früheren Besitz einer Fischerkarte
Kosten:
€ 14,30 Bundesgebühr Antrag
€ 14,30 Bundesgebühr Fischerkarte
€ 14,50 Fischerkartenabgabe
€ 41,90 Verwaltungsabgabe
€ 85,00 gesamt
Fischergastkarte
Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind dem Fischereiberechtigten auf seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens, jedoch unter Bezeichnung des Fischwassers auszufolgen. Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, ständigen Wohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen ist die Fischergastkarte auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
Ein Block Fischergastkarten zu 20 Stück ist derzeit um € 44,60 zuzüglich € 14,30 pro Antrag erhältlich. Der Gesamtbetrag von € 59,30 dividiert durch 20 Stück ergibt einen Preis von € 2,965 pro Stück.
Eine Ausstellung und Weitergabe an den Gast hat daher einheitlich zum Preis von € 3,- zu erfolgen!
erforderliche Dokumente:
- amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
- mündlicher Antrag
Kosten:
€ 14,30 Bundesgebühr Antrag
€ 24,00 Fischerkartenabgabe
€ 21,00 Verwaltungsabgabe
€ 59,30 gesamt
Sollte die Ausstellung mehrerer Blöcke von Fischergastkarten gleichzeitig beantragt werden entsteht nur 1 x die Antragsgebühr.