KFZ-Wesen
Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Die KFZ-Zulassung wurde im Jahr 1999 komplett privatisiert. Im Verwaltungsbereich der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming stehen folgende Zulassungsstellen zur Verfügung:
Allianz-Elementar Versicherungs-AG, 8962 Gröbming, Hauptstraße 800
Grazer Wechselseitige Vers. AG, 8962 Gröbming, Hauptplatz 57
Allianz-Elementar Versicherungs-AG, 8970 Schladming, Siedergasse 268
Generali Versicherung AG, 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 288
UNIQA Sachversicherung AG, 8970 Schladming, Dachsteingasse 141
Unterlagen für die Zulassung
Eine umfassende Information über die erforderlichen Unterlagen und Bestimmungen für die Zulassung, sowie den Eigenimport von Kraftfahrzeugen erhalten Sie beim digitalen Amtsservice für Österreich unter www.oesterreich.gv.at.
Änderungen an Fahrzeugen
Änderungen an Fahrzeugen sind durch die Abteilung 15 (Energie, Wohnbau, Technik) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu genehmigen. Dazu gibt es die Möglichkeit direkt in der Landesprüfhalle in 8041 Graz, Petrifelderstraße 102, Tel.: +43 (316) 877-2161, oder nach Terminvereinbarung mit der BH Liezen/PE Gröbming auch in Gröbming.
Die Abnahme von bestimmten Änderungen an Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg, kann auch von einem ermächtigten Ziviltechniker (Nichtamtlicher Sachverständiger = NASV) oder durch den TÜV Österreich erfolgen. Diese Möglichkeit gilt für folgende Änderungen:
• Fahrwerk inkl. Reifen und Felgen
• Anbauteile
• Motorveränderung (Chip Tuning, + 30%, - 25%)
• Abgasanlage und
• Beleuchtungseinrichtungen
Hier sind die aktuell ermächtigen NASV abrufbar
TÜV Österreich:1230 Wien, Deutschstraße 10, Tel.: +43 (1) 61091-0, Fax DW 6555
Nach Terminvereinbarung mit einer hier angeführten Stelle besteht auch die Möglichkeit das Fahrzeug in unserem Verwaltungsbereich einem Ziviltechniker vorzuführen:
Huemer Reifenservice, 8940 Liezen, Hauptstraße 42, Tel.: +43 (3612) 22347
Die im Gutachten (bzw. Bestätigung) dokumentierten und geprüften Änderungen werden von der Landesprüfstelle gemäß § 33 KFG im Typenschein und anschließend in die Genehmigungsdatenbank eingetragen. Erst nach erfolgter Eintragung in der Genehmigungsdatenbank können die Zulassungsstellen eine neue Zulassungsbescheinigung mit den neuen Daten ausstellen.
Verlust des Genehmigungsdokumentes
Seit 01. Juli 2007 gibt es neben dem Typenschein oder dem Einzelgenehmigungsbescheid noch weitere Genehmigungsdokumente. Seit diesem Zeitpunkt ist es möglich, eine Zulassung auch mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder mit einem Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis zu erwirken.
Wird der Verlust des Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs.2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises nur mit Zustimmung der Behörde, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist (Unbedenklichkeitsbescheinigung), ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs.2b KFG 1967 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden.
Kosten: Unbedenklichkeitsbescheinigung: € 30,70
Die Kosten für die Ausstellung des Duplikat-Typenscheines oder Einzelgenehmigungsbescheides sind unterschiedlich.
Anhängerbestimmungen
Information über das Ziehen von Anhängern mit Kfz bis 3.500 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht finden Sie hier.